AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Fassung vom April 2021
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der J. Böhm GmbH (nachfolgend „J.BÖHM“ genannt) gelten für alle Verträge sowie für Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche vor- oder nachvertragliche geschäftliche Kontakte mit J.BÖHM, welche den Verkauf und die Lieferung von Waren oder sonstige Leistungen (insb. Werkleistungen) zum Gegenstand haben; Bestimmungen, die ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ausschließlich für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gelten, sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils ausdrücklich als solche bezeichnet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, J.BÖHM stimmt deren Geltung ausdrücklich in Schriftform/Textform zu. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn J.BÖHM in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt und den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widerspricht.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen J.BÖHM und dem Kunden ist der in Schriftform/Textform geschlossene Liefervertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform/Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von J.BÖHM nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von J.BÖHM gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert einbezogen werden.
(4) J.BÖHM ist berechtigt diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit zu ändern. J.BÖHM wird die Änderungen dem Kunden in Schriftform/Textform mitteilen. Diese gelten ab Zugang der Mitteilung beim Kunden oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die geänderten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in sonstiger zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte (z.B. auf der Website von J.BÖHM). Schließt der Kunde Geschäfte mit J.BÖHM ab, nachdem er von den geänderten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Kenntnis erhalten hat oder hätte Kenntnis nehmen können, ohne deren Geltung zu widersprechen, gelten diese als einbezogen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote von J.BÖHM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Ein Vertrag mit J.BÖHM kommt erst durch die Bestellung des Kunden und eine damit übereinstimmende Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung durch J.BÖHM in Schriftform/Textform oder durch die Auslieferung der bestellten Ware zusammen mit Lieferschein und/oder Rechnung zustande.
(2) An von J.BÖHM dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich J.BÖHM alle Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen von J.BÖHM, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen Zustimmung von J.BÖHM.
§ 3 Lieferung und Leistung
(1) Leistungsumfang, Leistungszeitpunkt und Leistungsort bestimmen sich gemäß dem zwischen J.BÖHM und dem Kunden vereinbarten Einzelvertrag.
(2) Wenn nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren als Versendungskauf. Die Kosten des Transports/der Versendung zum vereinbarten Lieferort trägt, wenn nicht anderes vereinbart ist, der Kunde.
(3) Sofern der Kunde keine besondere Weisung erteilt, ist J.BÖHM berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ware wird im Falle der Versendung von J.BÖHM nur dann und jeweils auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden (Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser oder sonstige Transportschäden) versichert, wenn der Kunde dies in Schriftform/Textform ausdrücklich gegenüber J.BÖHM zum Ausdruck bringt.
(4) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von J.BÖHM. Wird J.BÖHM trotz Abschluss von entsprechenden Deckungsgeschäften von ihren Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass J.BÖHM dies zu vertreten hat, wird J.BÖHM von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden frei. J.BÖHM wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
(5) J.BÖHM ist berechtigt, geringfügige Änderungen der vereinbarten Leistung hinsichtlich Konstruktion, Material und/oder Ausführung vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung von technischen Normen oder Sicherheitsbestimmungen oder zur Verbesserung der Sicherheit und/oder Funktionalität des Liefergegenstandes erfolgen und dem Kunden unter Berücksichtigung von dessen berechtigten Interessen zumutbar sind
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verjährung
(1) Soweit nicht anderes vereinbart, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der aktuellen Nettopreisliste von J.BÖHM ausgewiesenen Listenpreise zzgl. der jeweils geltenden und gesondert in der Rechnung ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Wenn den vereinbarten Preisen die Listenpreise von J.BÖHM zugrunde liegen und die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so gelten jeweils die bei Lieferung gültigen Listenpreise von J.BÖHM (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten Rabatts). Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn die Listenpreise im Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 3 Prozentpunkte von den Listenpreisen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichen. Ein individuell vereinbarter Festpreis ist unveränderlich.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise „ab Werk“ zuzüglich Verpackung und Kosten für die Lieferung zum vereinbarten Lieferort. Montagekosten sind jeweils nicht in den Listenpreisen enthalten. Transport- und alle sonstigen Verpackungen i.S.d. der Verpackungsverordnung werden nicht von J.BÖHM zurückgenommen; die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen obliegt dem Kunden.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge für Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn J.BÖHM der Rechnungsbetrag in voller Höhe auf dem in der Rechnung genannten Konto gut geschrieben und nicht widerrufen wird. Zahlungen mit Scheck gelten erst nach unwiderruflicher Gutschrift des Schecks als geleistet. J.BÖHM behält sich jeweils vor, Waren und Dienstleistungen gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern.
(5) J.BÖHM ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Weg per E-Mail an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Rechnungen an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können. Er wird insbesondere technische Einrichtungen wie z.B. Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptieren. Automatisierte Antwortschreiben an J.BÖHM (z. B. Abwesenheitsnotizen) stehen einem Rechnungszugang nicht entgegen. Der Kunde kann sein Einverständnis mit einer elektronischen Zusendung der Rechnung jederzeit widerrufen. In diesem Fall erhält der Kunde die Rechnung postalisch an die J.BÖHM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift übermittelt.
(6) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist J.BÖHM berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist J.BÖHM berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. J.BÖHM hat daneben gem. § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 20 Euro. Für den Fall, dass sich der Kunde unberechtigt vom Vertrag löst oder dessen Nichtdurchführung zu vertreten hat, ist J.BÖHM berechtigt, 15% des Nettoauftragswertes als Schadenersatzpauschale zu verlangen. Vorstehende Schadenersatzpauschale gilt nur für den Fall, dass der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Die Pauschalen sind auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt J.BÖHM in jedem Fall vorbehalten.
(7) J.BÖHM ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. J.BÖHM kann in diesen Fällen eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl von J.BÖHM die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in Deutschland ansässigen Kreditinstituts oder durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe des Gegenwertes der vereinbarten Lieferung oder Leistung zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist J.BÖHM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Absatz 7 Satz 1 ist J.BÖHM auch berechtigt, eingeräumte Stundungen und Zahlungsfristen zu widerrufen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von J.BÖHM anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden auch unter diesen Voraussetzungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(9) Ansprüche von J.BÖHM auf Vergütung verjähren in drei Jahren.
§ 5 Lieferfristen und Lieferverzögerung
(1) Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von J.BÖHM bei der Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn J.BÖHM innerhalb der vereinbarten Frist dem Kunden die Lieferbereitschaft anzeigt. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung des Kunden – der vereinbarte Abnahmetermin maßgeblich.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Fragen und Ausführungsdetails, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Leistung vereinbarter Voraus- oder Anzahlungen voraus. Kommt der Kunde derartigen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit J.BÖHM die Verzögerung allein zu vertreten hat.
(2) Teillieferungen sind J.BÖHM gestattet, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie stellen ein selbständiges Geschäft dar und können gesondert abgerechnet werden.
(3) Ist J.BÖHM durch Ereignisse im Sinne Höherer Gewalt, daran gehindert, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. J.BÖHM wird den Kunden von den Umständen und der voraussichtlichen Lieferverzögerung informieren. Wird aufgrund von Ereignissen Höherer Gewalt die Lieferung unmöglich oder ist diese mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht möglich, sind die Vertragspartner jeweils berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird J.BÖHM im Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten.
(4) Als Höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, soweit sie nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von J.BÖHM oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen liegen sowie solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Verantwortungs- oder Einflussvermögens von J.BÖHM oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit ihre Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von J.BÖHM nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u. a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnliche Zustände, polizeiliche oder militärische Maßnahmen, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnungen, Sabotage, Epidemien, unkontrollierte Einwirkung von Kernenergie, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter jeder Art im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch oder die Folgen von Blitzschlag.
§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
(2) Bei Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch wenn J.BÖHM die Kosten der Versendung übernimmt. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen J.BÖHM zusätzlich zur Versendung die Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungspflichten übernimmt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch dann auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. unrichtige Lieferadresse; Fehlen einer geeigneten Entlade- und Lagermöglichkeit; Fehlen eines geeigneten Entladepersonals), ist J.BÖHM – unbeschadet des Rechts auf Rücktritt vom Vertrag gemäß Absatz 5 berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens ist J.BÖHM berechtigt, 15% des Netto-Vertragspreises als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden ist.
(5) J.BÖHM ist im Falle des Annahmeverzugs des Kunden berechtigt, nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann J.BÖHM sämtliche Kosten und Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihr durch den Rücktritt entstanden sind. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich.
§ 7 Montage, Elektroanschluss
(1) Montageleistungen seitens J.BÖHM umfassen nur den Anschluss an bauseitig bereits errichtete Anschlüsse entsprechend den jeweiligen Einbauzeichnungen von J.BÖHM. Zum vereinbarten Liefertermin müssen alle bauseitigen Anschlüsse und sonstige Voraussetzungen nach den Vorgaben von J.BÖHM fertig gestellt sein. Der Elektroanschluss erfolgt stets bauseitig durch einen Elektriker. Sollte eine Verteilung in obere oder untere Etagen notwendig sein, so wird vom Kunden ggf. ein Aufzug kostenfrei zur Verfügung gestellt.
(2) Eine jeweils vereinbarte Montagepauschale enthält keine zusätzlichen An-/Abfahrtskosten oder sonstige zusätzlichen Arbeiten. Anfallende Mehrarbeiten und/oder Mehraufwendungen werden dem Kunden gesondert berechnet.
§ 8 Warenumtausch, Rückkauf
(1) Eine Verpflichtung seitens J.BÖHM zum Umtausch oder Warenrückkauf besteht nicht, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
(2) Bei vereinbartem Warenumtausch oder Rückkauf nimmt J.BÖHM nur seit der Lieferung ordnungsgemäß gelagerte und gehandhabte Waren in einwandfreiem Zustand zurück. In diesen Fällen berechnen wir bis zu 10% vom Netto-Auftragswert als Bearbeitungsgebühr. Verpackung und Versandkosten werde nicht gutgeschrieben.
§ 9 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln iSd §§ 434, 435, 634 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). Rückgriffsrechte des Kunden gegenüber J.BÖHM bestehen nur, soweit der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
(2) Die von J.BÖHM oder ihren Erfüllungsgehilfen veröffentlichten Aussagen über Eigenschaften von Waren, Maße oder Leistungsdaten in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten gehören nur dann zu deren vereinbarter Beschaffenheit, wenn sie Bestandteil des Einzelvertrages mit dem Kunden geworden sind. Gleiches gilt für Eigenschaften, die sich aus Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Muster oder Proben, ergeben, die dem Kunden von J.BÖHM überlassen werden.
(3) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen hat er gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung an ihn oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von acht Werktagen nach der Ablieferung in Schriftform/Textform gegenüber J.BÖHM anzeigt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von acht Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, in Schriftform/Textform gegenüber J.BÖHM anzeigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist J.BÖHM nach ihrer Wahl, die binnen angemessener Frist zu treffen ist, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nach zwei erfolglosen Versuchen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises und/oder Schadenersatz nach Maßgabe von § 10 zu verlangen.
(5) Der Kunde hat J.BÖHM die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware spätestens 14 Tage nach Anzeige des Mangels zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften an J.BÖHM zurückzugeben.
(6) Auf Verlangen von J.BÖHM ist die beanstandete Ware frachtfrei an J.BÖHM zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet J.BÖHM die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich nicht an dem Ort ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt J.BÖHM, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann J.BÖHM die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Mängelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten hat. J.BÖHM hat Aufwendungen nicht zu tragen, soweit diese entstehen, weil der Liefergegenstand nach Lieferung durch J.BÖHM an einen von der Lieferadresse abweichenden Ort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Ist die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden, ist J.BÖHM im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Kunden die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. J.BÖHM ist jedoch auf den Aufwendungsersatz beschränkt, wenn der Kunde die Aufwendungen im Verhältnis zu seinem Käufer nach § 445a Abs. 1 BGB zu tragen hatte oder dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware durch J.BÖHM ein berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht oder J.BÖHM nicht innerhalb angemessener Frist nach Zugang einer Nacherfüllungsaufforderung des Kunden erklärt hat, den Aus- und Einbau innerhalb angemessener Frist selbst vorzunehmen.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von J.BÖHM die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde oder ein Dritter die Ware unsachgemäß oder ohne Zustimmung oder entgegen den Anweisungen von J.BÖHM repariert oder verändert. In jedem Fall hat der Kunde die durch solche Maßnahmen entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.
(10) Der Kunde hat das Recht, in dringenden Fällen (z.B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) den Mangel selbst zu beseitigen und von J.BÖHM Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist J.BÖHM unverzüglich, nach Möglichkeit vor Durchführung der Maßnahme, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn J.BÖHM berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Nicht der Gewährleistung unterliegen Schäden an der gelieferten Ware, die ihre Ursache in ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, in mangelhaften Bauleistungen des Kunden oder Dritter, in ungeeignetem Baugrund oder in chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen haben, sofern diese nicht von J.BÖHM zu vertreten sind.
(12) Die Gewährleistungsfrist für elektrische und elektronische Warenteile beträgt 6 Monate.
(13) Keine Gewähr wird für Verschleißteile und für gebrauchte Ware sowie für folgende Fälle übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
§ 10 Haftung
(1) J.BÖHM haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund – aus Vertragsverletzung oder aufgrund unerlaubter Handlung – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet J.BÖHM nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (dies ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von J.BÖHM jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 b) ergebende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ihre Mangelfreiheit übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Eine über die Bestimmungen in diesem § 10 hinausgehende Haftung auf Schadenersatz besteht nicht.
§ 11 Verjährung von Mängelrechten:
(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt – abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelrechte 12 Monate ab Übergabe des Leistungsgegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der erfolgreichen Abnahme. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Soweit J.BÖHM eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Herausgabeansprüche Dritter) und in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile) sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
(3) Unberührt von Abs. 1 bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) und für die Hemmung von Rückgriffansprüchen des Unternehmers nach § 445b Abs. 2 BGB.
(4) Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
(5) Wird ein Mangel, den der Kunde unter Maßgabe von § 9 Abs. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig gerügt hat, von J.BÖHM untersucht und/oder beseitigt, so ist die Verjährungsfrist für diesen Mangelwährend des Zeitraums der Untersuchung und/oder Beseitigung gehemmt. Erfüllt J.BÖHM seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann neu zu laufen, wenn J.BÖHM sich bei Nacherfüllung nicht ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen, oder der Mangel nur unwesentlich war und mit geringem Kosten- und Zeitaufwand behoben werden konnte.
§ 12 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) J.BÖHM behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, sofern der Kunde Kaufmann ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für den jeweiligen Forderungssaldo. Bei Verträgen mit Kunden, die nicht Kaufmann sind, bleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von J.BÖHM.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde J.BÖHM unverzüglich zu benachrichtigen und den pfändenden Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle J.BÖHM aus der Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der pfändende Dritte nicht in der Lage ist, J.BÖHM die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten.
(4) J.BÖHM ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten gemäß vorstehender Absätze 2 und 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
(5) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt: Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Die Weiterveräußerung darf jedoch nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Kunden geschehen. Er tritt J.BÖHM bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Dies gilt bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit Fremdware jeweils für den Teil der Forderung, welcher auf die Vorbehaltsware entfällt Diese Abtretungen werden hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. J.BÖHM behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber J.BÖHM nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, J.BÖHM die zur Geltendmachung erforderlichen Daten (Anschrift des Drittkunden, Rechnungsnummer, Forderungshöhe etc.) mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. J.BÖHM ist seinerseits berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen.
(6) Die Be- und Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware durch den Kunden im kaufmännischen Verkehr erfolgt stets im Namen und im Auftrag von J.BÖHM. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, die sich nicht im Eigentum von J.BÖHM befinden, zu einer einheitlichen Sache verbunden oder mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt J.BÖHM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.), den die im Eigentum von J.BÖHM stehende Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten/vermengten Sachen zur Zeit der Verbindung hat.
Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von beigestellter Ware gemäß den vorstehenden Absätzen in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Kunde J.BÖHM das anteilige Miteigentum übertragen; der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum jeweils für J.BÖHM.
(7) Forderungen, die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung der durch die Verarbeitung gemäß Absatz 6 entstandenen neuen Sache gegen Dritte erwirbt, tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an J.BÖHM ab. Hat J.BÖHM das Miteigentum an der neuen Sache erworben, gilt die Abtretung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. J.BÖHM nimmt die Abtretungen jeweils an. Im Übrigen gilt Absatz 5 hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entsprechend.
(8) Der Kunde tritt weiterhin auch solche Forderungen (insb. Werklohnforderungen) sicherungshalber an J.BÖHM ab, die ihm im Zusammenhang mit einer Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Erwirbt der Kunde selbst durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück Eigentum an der Vorbehaltsware, tritt der Kunde die ihm aus der Weiterveräußerung des Grundstücks zustehende Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an J.BÖHM ab. J.BÖHM nimmt die Abtretungen jeweils an. Auch für diese Forderungen gilt im Übrigen Absatz 5 entsprechend.
(9) Übersteigt der Wert der für J.BÖHM bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 10 %, so ist J.BÖHM auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von J.BÖHM verpflichtet.
(10) Finanzierungsverträge des Kunden mit Dritten (z.B. Leasing), welche die Übereignung der von J.BÖHM unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch J.BÖHM.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Soweit nicht im Liefer- oder Werkvertrag ausdrücklich vereinbart, werden durch den zwischen dem Kunden und J.BÖHM geschlossenen Liefer- oder Werkvertrag dem Kunden keine gewerblichen Schutzrechte von J.BÖHM oder Nutzungsrechte daran eingeräumt.
(2) Wenn der Kunde Entwürfe, Konstruktionen, technische Vorschläge, Muster oder Ähnliches für die Ausführung der Leistungen von J.BÖHM zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass durch deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird J.BÖHM von einem Dritten wegen der Verletzung seiner Rechte aus der Nutzung der bereitgestellten Unterlagen oder Informationen in Anspruch genommen, so wird der Kunde J.BÖHM von diesbezüglichen berechtigten Ansprüchen des Dritten unverzüglich freistellen, es sei denn, der Kunde hat die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten. Die Freistellung umfasst auch alle erforderlichen Aufwendungen, die J.BÖHM im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren – außergerichtliche und gerichtliche – Abwehr entstehen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Für Verträge mit J.BÖHM und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von J.BÖHM, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Augsburg ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. J.BÖHM ist jedoch berechtigt, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
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